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Hochzeit & Heirat News! 'Wilde Ehe' und ihre steuerlichen Folgen

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 07. August 2014 von Hochzeit-Heirat.Info

Hochzeit / Heirat Infos
Freie-PM.de: Die Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - informiert

München. Heiraten aus Steuergründen? Die meisten Paare heiraten aus Liebe - und freuen sich dennoch über finanzielle Vorteile. Wer sich füreinander entscheidet, seine Liebe aber nicht mit einem Trauschein besiegeln will, muss in puncto Einkommensteuer auch nicht zwangsläufig schlechter fahren: "Verdienen beide Partner gleich viel, tragen sie bei der Einkommensteuer in der Regel auch die gleiche Steuerlast wie verheiratete Paare", erläutert Wolfgang Schaetz, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.). Erst bei einer ungleichen Verteilung des Einkommens werden Unterschiede spürbar, rechnet der Steuerexperte vor: "Verdient ein Partner 70.000 Euro und der andere 30.000 Euro im Jahr, so liegt die Steuerbelastung über 1200 Euro höher als die eines Ehepaars. Denn jeder Partner wird steuerrechtlich einzeln betrachtet."

Die getrennte steuerliche Betrachtung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die unverheirateten Lebensgefährten ein oder mehrere gemeinsame Kinder haben. "Dennoch profitieren diese, ebenso wie verheiratete, vom steuerlichen Familienleistungsausgleich", so Wolfgang Schaetz von der Lohi. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder - Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung - stehen beiden Partnern jeweils zur Hälfte zu.

Unterhalt trotz gemeinsamem Haushalt

"Sind Vater und Mutter nicht verheiratet, können Unterhaltszahlungen an die Mutter vom Vater als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden - auch wenn beide Partner in einem Haushalt zusammenleben", erläutert Wolfgang Schaetz. Ist die Mutter in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig und erhält sie keine Bezüge wie z. B. das Elterngeld, kann in den ersten drei Lebensjahren des Kindes in der Regel auch ohne Nachweis der "abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag" angesetzt werden. Dieser stieg im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr von 8130 auf 8354 Euro.

Für etwaige Haushaltshilfen und haushaltsnahe Dienstleistungen im gemeinsamen Haushalt können nichteheliche Lebensgemeinschaften steuerliche Vergünstigungen bzw. gesetzliche geregelte Höchstbeträge - trotz getrennter Veranlagung - nur einmal in Anspruch nehmen. Die Ausgaben werden in der Regel dem Partner zugeordnet, der sie getragen hat, oder sie werden vom Finanzamt bei jedem Partner zur Hälfte berücksichtigt.

Paare, die eine Hochzeit planen, aber noch über den richtigen Zeitpunkt nachdenken, sollten wissen: Eine standesamtliche Trauung noch in diesem Jahr kann sich finanziell auszahlen. "Wer bis zum 31.12.2014 heiratet, genießt etwaige Steuervorteile rückwirkend für das gesamte Jahr 2014", betont Wolfgang Schaetz.

Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.

Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Pressekontakt:

Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Gudrun Steinbach, Vorstand
Riesstraße 17
80992 München
Tel.: 089 27813113
E-Mail: g.steinbach@lohi.de
www.lohi.de

Jörg Gabes, Pressereferent
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
Tel.: 09402 503159
Mobil: 0170 5752945
E-Mail: j.gabes@lohi.de

Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Gudrun Steinbach
Riesstraße 17
80992 München
g.steinbach@lohi.de
089 27813113
http://www.lohi.de

(Weitere interessante Bayern News & Bayern Infos & Bayern Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Die Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - informiert

München. Heiraten aus Steuergründen? Die meisten Paare heiraten aus Liebe - und freuen sich dennoch über finanzielle Vorteile. Wer sich füreinander entscheidet, seine Liebe aber nicht mit einem Trauschein besiegeln will, muss in puncto Einkommensteuer auch nicht zwangsläufig schlechter fahren: "Verdienen beide Partner gleich viel, tragen sie bei der Einkommensteuer in der Regel auch die gleiche Steuerlast wie verheiratete Paare", erläutert Wolfgang Schaetz, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.). Erst bei einer ungleichen Verteilung des Einkommens werden Unterschiede spürbar, rechnet der Steuerexperte vor: "Verdient ein Partner 70.000 Euro und der andere 30.000 Euro im Jahr, so liegt die Steuerbelastung über 1200 Euro höher als die eines Ehepaars. Denn jeder Partner wird steuerrechtlich einzeln betrachtet."

Die getrennte steuerliche Betrachtung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die unverheirateten Lebensgefährten ein oder mehrere gemeinsame Kinder haben. "Dennoch profitieren diese, ebenso wie verheiratete, vom steuerlichen Familienleistungsausgleich", so Wolfgang Schaetz von der Lohi. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder - Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung - stehen beiden Partnern jeweils zur Hälfte zu.

Unterhalt trotz gemeinsamem Haushalt

"Sind Vater und Mutter nicht verheiratet, können Unterhaltszahlungen an die Mutter vom Vater als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden - auch wenn beide Partner in einem Haushalt zusammenleben", erläutert Wolfgang Schaetz. Ist die Mutter in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig und erhält sie keine Bezüge wie z. B. das Elterngeld, kann in den ersten drei Lebensjahren des Kindes in der Regel auch ohne Nachweis der "abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag" angesetzt werden. Dieser stieg im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr von 8130 auf 8354 Euro.

Für etwaige Haushaltshilfen und haushaltsnahe Dienstleistungen im gemeinsamen Haushalt können nichteheliche Lebensgemeinschaften steuerliche Vergünstigungen bzw. gesetzliche geregelte Höchstbeträge - trotz getrennter Veranlagung - nur einmal in Anspruch nehmen. Die Ausgaben werden in der Regel dem Partner zugeordnet, der sie getragen hat, oder sie werden vom Finanzamt bei jedem Partner zur Hälfte berücksichtigt.

Paare, die eine Hochzeit planen, aber noch über den richtigen Zeitpunkt nachdenken, sollten wissen: Eine standesamtliche Trauung noch in diesem Jahr kann sich finanziell auszahlen. "Wer bis zum 31.12.2014 heiratet, genießt etwaige Steuervorteile rückwirkend für das gesamte Jahr 2014", betont Wolfgang Schaetz.

Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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