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Erben streiten über Anspruch auf Lebensversicherung
Datum: Montag, dem 19. Dezember 2016
Thema: Hochzeit / Heirat Infos


Erben streiten über Anspruch auf Lebensversicherung

Wer erhält die Lebensversicherung nach dem Tod des Erblassers? Diese Frage sorgt immer wieder für Streit unter Erben, wenn der Erblasser keine klaren Erklärungen hinterlassen hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Grunde genommen ist es recht einfach, wer nach dem Tod des Versicherungsnehmers Anspruch auf die Lebensversicherung hat. Der Versicherungsnehmer gibt gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine Erklärung ab, wem die Versicherungsleistung zustehen soll. Die Lebenssituation kann sich jedoch ändern und damit auch die Person, die die Versicherungsleistung erhalten soll. Dann sollte der Versicherungsnehmer seine Erklärung dementsprechend ändern. Wichtig ist, dass die Erklärung so unmissverständlich wie möglich ist. Sonst kann es zu Streit unter den Erben kommen und letztlich muss ein Gericht entscheiden, wem die Leistung aus der Lebensversicherung zusteht. So war es auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte (Az.: 20 W 20/16).

In dem Fall hatte der verstorbene Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer erklärt, dass im Todesfall, die Versicherungsleistung seinen "Eltern / bei Heirat Ehegatte" zustehen solle. Der Mann heiratete, die Ehe wurde wieder geschieden. Außerdem hatte der Mann noch eine Tochter, die aber nicht aus der Ehe hervorgegangen war. Nach seinem Tod beanspruchten aber sowohl die Tochter als auch die Eltern die Versicherungssumme.

Die Tochter vertrat die Meinung, dass die Eltern durch die Heirat des Erblassers kein Bezugsrecht mehr hätten. Daher stehe ihr als Alleinerbin die Versicherungsleistung zu. Das OLG Hamm entschied aber zu Gunsten der Eltern. Die Erklärung des Erblassers sei so auszulegen, dass die geschiedene Frau keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben solle. Dieser Anspruch solle nur für die Dauer der Ehe bestehen. Aber auch die Tochter habe als Alleinerbin keinen Anspruch. Denn aus der Erklärung gehe auch hervor, dass die Eltern die Versicherungsleistung erhalten sollen, falls der Erblasser nicht heiratet. Diese Bestimmung sei nur für die Dauer der Ehe außer Kraft gesetzt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass nach der Scheidung die Eltern wieder als Bezugsberechtigte bestimmt werden sollten, so das OLG.

Bei Fragen rund ums Erben und Vererben können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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02212722750
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In dem Fall hatte der verstorbene Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer erklärt, dass im Todesfall, die Versicherungsleistung seinen "Eltern / bei Heirat Ehegatte" zustehen solle. Der Mann heiratete, die Ehe wurde wieder geschieden. Außerdem hatte der Mann noch eine Tochter, die aber nicht aus der Ehe hervorgegangen war. Nach seinem Tod beanspruchten aber sowohl die Tochter als auch die Eltern die Versicherungssumme.

Die Tochter vertrat die Meinung, dass die Eltern durch die Heirat des Erblassers kein Bezugsrecht mehr hätten. Daher stehe ihr als Alleinerbin die Versicherungsleistung zu. Das OLG Hamm entschied aber zu Gunsten der Eltern. Die Erklärung des Erblassers sei so auszulegen, dass die geschiedene Frau keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben solle. Dieser Anspruch solle nur für die Dauer der Ehe bestehen. Aber auch die Tochter habe als Alleinerbin keinen Anspruch. Denn aus der Erklärung gehe auch hervor, dass die Eltern die Versicherungsleistung erhalten sollen, falls der Erblasser nicht heiratet. Diese Bestimmung sei nur für die Dauer der Ehe außer Kraft gesetzt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass nach der Scheidung die Eltern wieder als Bezugsberechtigte bestimmt werden sollten, so das OLG.

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